Leipziger Richter kassieren Trierer Bettensteuer

Für die Stadt Trier ist es eine Niederlage, und die Folgen für den städtischen Haushalt sind noch nicht absehbar: Nachdem vor einem Jahr das Oberverwaltungsgericht die Erhebung der Kultur- und Tourismusförderabgabe für rechtens erklärt hatte, brachte die höchste Instanz die Bettensteuer am Mittwoch zu Fall. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte die Abgabe für „teilweise verfassungswidrig“. Gemeinden dürften Steuern nur auf privat veranlasste Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich seien. Die vom Stadtrat beschlossene Satzung sei „in vollem Umfang unwirksam“. In einer ersten Stellungnahme bedauerte Kultur- und Wirtschaftsdezernent Thomas Egger (FDP) die Entscheidung aus Leipzig und stellte eine weitere Sparrunde in Aussicht. Schließlich habe man auch für den kommenden Haushalt mit den Einnahmen aus der Abgabe gerechnet.

LEIPZIG/TRIER. Die Erwartungen wurden weit übertroffen, der „Kultur-Euro“ klingelte in der Kasse: Statt der ursprünglich veranschlagten Mehreinnahmen von rund 600.000 Euro jährlich spülte die besser als Bettensteuer bekannte Abgabe von einem Euro pro Übernachtung und für maximal sieben aufeinanderfolgende Nächte schon in den ersten drei Quartalen des vergangenen Jahres etwa 550.000 Euro in den städtischen Haushalt. Ende 2011 waren es dann mehr als 700.000 Euro, und wäre es nach dem Oberbürgermeister und den Haushältern am Augustinerhof gegangen, dann hätte es so weitergehen können. Doch Leipzig machte nun einen Strich durch diese Rechnung und kippte die Bettensteuer zumindest teilweise.

Zwei Hoteliers aus Bingen und Trier hatten gegen die Abgabe geklagt und den Instanzenweg beschritten. Unterstützt wurden sie hierbei vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Gemeinsam beschritt man den Klageweg und zog alle Register. Doch der Versuch, schon im Eilverfahren und per einstweiliger Anordnung zu verhindern, dass die Abgabe eingeführt wird, scheiterte. Damit konnte sie ab dem 1. Januar 2011 erhoben werden. Vor einem Jahr erklärten die Koblenzer Richter die Abgabe für rechtens. Die Dehoga und die Hoteliers zogen weiter vor das Bundesverwaltungsgericht und verbuchten hier nun einen wichtigen Erfolg.

Denn die Leipziger Richter entschieden, dass Gemeinden Steuern „nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind“. Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen sei eine örtliche Aufwandsteuer nach Artikel 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liege zwar bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen vor, fehle aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. „Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung“.

Eine Aufwandsteuer dürfe darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen seien nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar wiesen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterschieden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassten den Steuergegenstand „Entgelt für Übernachtung“ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und würden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier (Bingen) bzw. sieben (Trier; Anm. d. Red.) zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betreffe und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfalle. Die Satzungen sähen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechne; zudem werde die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Weiter befanden die Richter: „Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind“. Es fehle jegliche Regelung, „wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen“. Das führe zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden könnten. Ob die Stadt die bereits eingezogenen Steuern nun rückerstatten muss, geht aus der Mitteilung des Gerichts nicht hervor, und auch im Rathaus scheint man sich im Unklaren darüber zu sein, was auf die Stadt nun zukommt.

In einer ersten Reaktion bedauerte Kultur- und Wirtschaftsdezernent Thomas Egger (FDP), der den verreisten OB vertritt, die Entscheidung: “Über das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sind wir enttäuscht. Wir haben natürlich mit der Kultur- und Tourismusförderabgabe im kommenden Haushalt gerechnet. Wenn diese Einnahmen jetzt wegfallen, dann heißt das für uns noch mehr sparen, noch mehr konsolidieren“. Man warte nun erst einmal die ausführliche schriftliche Begründung des Urteils ab und werde dann das weitere Vorgehen beraten.

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