OVG bestätigt Babic-Rauswurf

KOBLENZ/TRIER. Der Trierer Stadtrat durfte den Kreisvorsitzenden der NPD, Safet Babic, aus dem Rat ausschließen. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Babic war im Dezember 2010 vom Landgericht Trier wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hatte, beschloss der Stadtrat im September 2011, den NPD-Funktionär gemäß Paragraph 31 der Gemeinde­ordnung mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Es bestünden „keine durchgreifen­den verfassungsrechtlichen Bedenken“ gegen die Vorschrift, auf deren Basis Babic aus dem Stadtrat flog, urteilten nun die Koblenzer Richter.

Nach besagter Regelung in der Gemeindeordnung kann ein Ratsmitglied dann ausgeschlossen werden, wenn es nach seiner Wahl rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist und durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat.

Die Rechtsgrundlage für den Stadtratsausschluss sei entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß, befanden die Koblenzer Richter. Insbesondere verstoße sie „bei verfas­sungskonformer Auslegung nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl“. Zwar stelle der Ausschluss aus einem Gemeinderat, durch den die Zusammensetzung eines gewählten Organs nach Abschluss des eigentlichen Wahlvorganges verändert werde, einen Eingriff in diese Wahlgrundsätze dar; schließlich würden diese auch für das passive Wahlrecht gelten und das Recht gewährleisten, eine Wahl anzunehmen und das errungene Mandat auszuüben. Der Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerecht­fertigt, so das OVG.

Denn Paragraph 31 GemO diene „dem Schutz des Ansehens der Gemeindevertretung“, sofern dadurch die verfassungsrechtlich gewährleistete Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung betroffen sei. Wegen der hohen Bedeutung der Wahlgrundsätze könne allerdings nicht jede Straftat eines einzelnen Ratsmitgliedes, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und zu einem Ansehensverlust des Gemeinderates führe, den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes rechtfertigen, räumten die Richter ein. Eine solche Auslegung des Paragraphen 31 GemO wäre auch nach Ansicht des OVG verfassungs­widrig. Die Vorschrift könne jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Danach müsse die Straftat, welche der Verurteilung und damit dem Ausschluss zugrunde liege, von „beträchtlichem Gewicht sein und sich zudem in besonderem Maß negativ auf das Ansehen des Gemeinderates auswirken“.

Solche Straftaten schädigten nicht nur das Ansehen des straffällig gewordenen Ratsmitgliedes, sondern auch das Vertrauen der Wähler in die Gemeindevertretung als Ganzes, erklärten die Richter. Dadurch sei die Akzeptanz der Ent­scheidungen des Rates, seine Fähigkeit die Bürger zu repräsentieren und folglich seine Funktionsfähigkeit in einem Maße beeinträchtigt, dass der im Ausschluss liegende Eingriff in die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl gerechtfertigt sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach Paragraph 45 Absatz 1 und 4 Strafgesetzbuch erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Ver­brechens einen den Verlust öffentlicher Ämter rechtfertigenden Ansehensverlust von Straftätern annehme und im Kommunalrecht der anderen Bundesländer vergleichbare Regelungen über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Gemeinderat fehlten. Insofern bewege sich der Landesgesetzgeber innerhalb des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums. Auch aus sonstigen Gründen bestünden keine durchgreifen­den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des Paragraphen 31 der Gemeindeordnung, entschied das OVG.

Safet Babic habe durch die von ihm im Mai 2009 im Vorfeld der Kommunalwahl begangene Straftat, wegen der er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt. Er habe als Mittäter zusammen mit anderen Personen einen politischen Gegner nicht unerheblich körperlich verletzt. Damit habe er „grundlegende Anforderungen an die politische Auseinandersetzung im demokratischen Rechtsstaat auf eklatante Weise missachtet und zugleich das Ansehen des Stadtrates in besonders starkem Maße beschädigt“, erklärten die Richter. Zudem sei der Stadtratsbeschluss über den Ausschluss „unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens“ erfolgt.

Urteil vom 15. März 2013, Aktenzeichen: 10 A 10573/12.OVG

Ein ausführlicher Bericht folgt am Donnerstag.

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