Stadt unterliegt erneut
TRIER. Zum zweiten Mal binnen eines Monats hat das Verwaltungsgericht die Veröffentlichung von in einer Trierer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängeln in der „Schmuddel-Liste“ untersagt.
Wie in einem bereits zuvor entschiedenen Verfahren (wir berichteten) wiesen die Richter zur Begründung erneut darauf hin, dass die einschlägige Ermächtigungsnorm nicht zur Information über generelle Hygienemängel ermächtige, sondern nur zur Veröffentlichung des Namens eines „unter Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung)“. Im zu entscheidenden Fall seien zwar eine Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art sowie zudem bauliche Mängel festgestellt worden, räumt das Gericht ein. Dokumentiert seien jedoch lediglich Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes. Auch den vorgelegten Lichtbildern sei nicht zu entnehmen gewesen, dass Lebensmittel unter Verwendung von mit Hygienemängeln betroffenen Hilfsmitteln – wie Gerätschaften oder Arbeitsplatten – bearbeitet würden.
Die reine Möglichkeit der Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld rechtfertige jedoch keine Produktwarnung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Erforderlich sei insoweit vielmehr, dass eine negative Beeinflussung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Lebensmittel hinreichend naheliege und dokumentiert sei, was im konkreten Fall indes nicht festzustellen sei.
Bereits im Zuge der ersten Niederlage vor Gericht hatte die Verwaltung entschieden, sämtliche Einträge in der Liste zu löschen. „Aus Gleichheitsgründen bis zur einer endgültigen Klärung der weiteren Vorgehensweise“ würden derzeit keine Namen mehr auf der Internet-Liste veröffentlicht sind, hatte das Rathaus seinerzeit auf Nachfrage gegenüber 16vor mitgeteilt.
von 16vor
