Sanktionen nach Sex in der Zelle
TRIER. Weil er mit einer Gefangenen Sex in der Zelle hatte, wurde ein Justizvollzugsbeamter vorläufig vom Dienst entbunden und ein Teil seines Gehalts einbehalten. Zu Recht, urteilte jetzt das Trierer Verwaltungsgericht.
In einem einstweiligen Verfahren bestätigte die 3. Kammer des Gerichts die Rechtmäßigkeit einer vom Land ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung des Beamten sowie die Einbehaltung von 20 Prozent der monatlichen Bezüge.
Das Land hatte im November 2012 eine entsprechende Verfügung gegenüber dem Beamten erlassen, nachdem bekannt geworden war, dass dieser mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offen stehender Zellentür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Der Vorgang war von einer Mitgefangenen beobachtet und von dieser später der Anstaltsleitung gemeldet worden, nachdem der sexuelle Kontakt zum Gesprächsthema in der Anstalt und zur Ursache für verschiedene Anfeindungen der Inhaftierten untereinander geworden war.
Die Richter lehnten den auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag des Beamten gegen die Verfügung ab. Zur Begründung heißt es, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren „überwiegend wahrscheinlich“ erscheine. Der Beamte habe in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen habe einen sehr hohen Stellenwert und sei aus gutem Grunde unbedingt einzuhalten. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig „Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen“ verbunden seien, mache sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen damit habe rechnen müssen, dass seine Beziehung publik wird, damit auch erpressbar.
Das Verhalten des Beamten belege eine „gravierende und mit den Sicherheitsbelangen im Strafvollzug nicht zu vereinbarende völlige Pflichtvergessenheit“. Die Anstaltsleitung müsse sich im sicherheitsrelevanten Bereich im Besonderen darauf verlassen können, dass jegliche Art von innerdienstlichen Beziehungen, die die Sicherheit des Strafvollzugs beeinträchtigen können, unterbleiben beziehungsweise anderenfalls unmittelbar vom Beamten selbst offenbart werden, was der Beamte vorliegend indes unterlassen habe.
von 16vor
