Trierer NPD scheitert vor VGH
KOBLENZ/TRIER. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz hat eine Verfassungsbeschwerde des Trierer NPD-Kreisvorsitzenden Safet Babic gegen seinen Ausschluss aus dem Stadtrat zurückgewiesen.
Safet Babic war bei den Kommunalwahlen im Juni 2009 für die NPD in den Trierer Stadtrat gewählt worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2010 verurteilte ihn das Landgericht Trier wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er im Mai 2009 gemeinsam mit weiteren sieben bis acht Personen zwei Männern und einer Frau aufgelauert, die zuvor Wahlplakate der NPD beschädigt hatten, um diesen eine „Abreibung“ zu verpassen. Im Beisein des Beschwerdeführers schlugen und traten Angehörige seiner Gruppe auf einen der Männer ein, nachdem dieser auf der Flucht zu Fall gekommen war. Wegen dieser Ereignisse beschloss der Trierer Stadtrat im September 2011, ihn auf der Grundlage von § 31 der Gemeindeordnung aus dem Rat auszuschließen. Nach dieser Vorschrift kann der Gemeinderat ein Ratsmitglied ausschließen, das nach seiner Wahl zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat.
Ein hiergegen erhobener Eilantrag des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsgerichten blieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen den Stadtratsausschluss wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 ab. Über seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 15. März 2013 bestimmt.
Im Januar erhob der Beschwerdeführer nunmehr beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Verfassungsbeschwerde und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ausschluss aus dem Rat wieder herzustellen und die Stadt Trier zu verpflichten, die im Dezember 2012 erfolgte Abstimmung über den Doppelhaushalt 2013/2014 zu wiederholen und ihn als Mitglied des Stadtrats an dessen nächster Sitzung teilnehmen zu lassen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, § 31 GemO sei verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss zurück. Damit erledigte sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Stadtrats der Stadt Trier vom September 2011 über seinen Ratsausschluss richte, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Das Klageverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren liege noch nicht vor. Bislang gebe es keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen und der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlussverfahrens nach § 31 GemO. Beide Fragenkreise seien aber untrennbar miteinander verknüpft. So sei etwa Grundlage für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses insbesondere die zunächst den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung der „Unbescholtenheit“. Erst daran anschließend könne geprüft werden, ob verfassungsrechtliche Bedenken am Wortlaut der Norm bestehen, ob ihnen durch deren restriktive Auslegung Rechnung getragen werden könne oder ob höherrangiges Recht dem Ausschlussverfahren unüberwindbar entgegenstehe, teilte der Verfassungsgerichtshof am Montag mit.
Beschluss vom 12. Februar 2013, Aktenzeichen: VGH B 1/13, VGH A 2/13
von 16vor
