„Milieubedingte Unruhe“

EUREN. Weil die Stadt die Nutzung seiner Immobilie für einen bordellartigen Betrieb untersagte, zog der Eigentümer einer Wohnung in der Eurener Straße vor das Verwaltungsgericht – und zog dort den Kürzeren.

Die Ablehnung der Erteilung einer Nutzungsgenehmigung und die gleichzeitig ausgesprochene Nutzungsuntersagung seien rechtmäßig, entschieden die Richter. Der Eigentümer will in seiner Wohnung Prostitution zulassen. Hierfür eine Genehmigung zu erteilen, würde nach Ansicht des Gerichts gegen materielles Baurecht verstoßen.

Denn bei der beantragten Nutzung handele es sich „nicht ausschließlich um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb, da sich die Prostitutionsausübung nicht als untergeordnete Nutzung des Anwesens darstelle, sondern dem Anwesen das Gepräge gebe“, heißt es in einer Mitteilung. Eine derartige Nutzung sei in dem Gebietstyp, in den das Hausanwesen in der Eurener Straße eingebettet sei, nicht zulässig.

Die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass der Bereich, in dem das Vorhaben realisiert werden sollte, baurechtlich am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Dieser Gebietstyp diene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) sei mit ihr jedoch eine das Wohnen wesentlich störende Nutzung verbunden, sodass sie nicht genehmigungsfähig und damit auch zu untersagen sei.

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