Gefährliches Tier
KONZ/TRIER. Weil er einen anderen Hund angegriffen und sich in ihm verbissen hatte, stufte die Verbandsgemeinde Konz das Tier als „gefährlich“ ein und ordnete entsprechende Maßnahmen an. Zu Recht, befand jetzt das Verwaltungsgericht Trier.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigte die 1. Kammer des Gerichts die Rechtmäßigkeit der „ordnungspolizeilichen Verfügung“ der Verbandsgemeinde, mit der diese die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) vorgenommen, einen Anlein-und Maulkorbzwang sowie eine Kennzeichnungspflicht durch Chip für das Tier und die Vorlage eines Sachkunde-Nachweises des Hundebesitzers angeordnet hatte.
Hintergrund der Verfügung war ein Vorfall, der sich am 29. Oktober 2012 in Wasserliesch ereignete. An diesem Tag griff der freilaufende Hund einen anderen Hund, der an der Leine ausgeführt wurde, unvermittelt an und verbiss sich in ihm. Der Halter des angreifenden Tiers vermochte seinen Hund nur mit Mühe und großer Kraftanstrengung von dem angegriffenen Vierbeiner, der noch am Abend desselben Tages in einer Tierklinik seinen Verletzungen erlag, zu trennen. Daraufhin ordnete die für den Vorfall zuständige Verbandsgemeinde Konz die für sofort vollziehbar erklärten Maßnahmen an.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Der Hund des Antragstellers habe sich aufgrund des in den Akten dokumentierten Beißvorfalls als bissig im Sinne des LHundG erwiesen und stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, was nicht nur die Einstufung als bissiger Hund, sondern auch die Anordnung der übrigen Maßnahmen rechtfertige, weil nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet sei. Die Maßnahmen stellten sich im Übrigen nicht zuletzt mit Blick auf die Schwere des Vorfalls auch als verhältnismäßig dar.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier , Beschluss vom 16. Januar 2013, Az.: 1 L 1740/12.TR
von 16vor
