Werbeschild darf hängenbleiben

TRIER. Ein seit mehr als zehn Jahren installiertes und unbeanstandetes Werbeschild am Hauptmarkt sollte innerhalb von zwei Wochen entfernt werden. Das Verwaltungsgericht Trier entschied jetzt, dass dazu kein Anlass besteht.

Die Antragstellerin erhielt von der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung mit dem Inhalt, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Gegen diese Verfügung legte sie Widerspruch ein und stellte bei dem Verwaltungsgericht Trier den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen. Dem gaben die Richter statt.

Sie führten in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als zehn Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraumes der Existenz des Schildes nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Print Friendly, PDF & Email

von

Schreiben Sie einen Leserbrief

Angabe Ihres tatsächlichen Namens erforderlich, sonst wird der Beitrag nicht veröffentlicht!

Bitte beachten Sie unsere Kommentarrichtlinien!

Noch Zeichen.

Bitte erst die Rechenaufgabe lösen! * Time limit is exhausted. Please reload the CAPTCHA.