Kreide muss nicht sofort weg

TRIER. Die Trierer Grünen sind nicht verpflichtet, den an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet mit Sprühkreide aufgesprühten Namenszug ihres OB-Kandidaten unverzüglich zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht Trier hat die sofortige Vollziehung einer Anordnung der Stadt Trier aufgehoben.

Zur Begründung führten die Richter der 6. Kammer aus, die in der Anordnung vorhandene Begründung des Sofortvollzugs genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das Gericht lehnte jedoch den darüber hinaus gehenden Antrag der Grünen ab, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen. Die Richter sind der Ausfassung, die auf den öffentlichen Verkehrsflächen aufgebrachte Beschriftung stelle eine Sondernutzung dar, die einer vorherigen Erlaubnis bedürfe. Zur Begründung führten die Richter aus, die Schriftzüge riefen zumindest eine abstrakte Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs hervor. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass mit konkreten Beeinträchtigungen zu rechnen sei, wenn auch andere, insbesondere konkurrierende Parteien, dem Vorbild folgten. Da die Grünen nicht im Besitz einer solchen Sondernutzungserlaubnis seien, rechtfertige dies grundsätzlich den Erlass einer Beseitigungsverfügung, die im zu entscheidenden Fall auch keine sonstigen Rechtverstöße erkennen lasse.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Es ist also gut möglich, dass es erst ein Urteil gibt, wenn die Oberbürgermeisterwahl schon gelaufen ist und die Kreide-Graffiti bereits durch Umwelteinflüsse verschwunden sind.

Weiterer Beitrag zum Thema: „Wir fressen keine Kreide“.

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