„Er hätte die Wahl“

TRIER. Weil er vor seinem Geschäft einen firmeneigenen Fahrradständer entfernen musste, macht der Trierer Unternehmer Brommenschenkel jetzt Stimmung gegen die Stadtverwaltung. Die kontert mit einem Verweis auf die Satzung für Sondernutzungen.

„Wie passt das zusammen?“, fragt sich Peter Brommenschenkel auf großflächigen Plakaten, die er am Eingang zu seinem „Biogate“ in der Palaststraße aufgehangen hat. Hintergrund der eher rhetorischen Frage: Brommenschenkel musste seine mobile Fahrradabstellanlage entfernen, die seinen Kunden während der Öffnungszeiten zum Abstellen ihrer Velos zur Verfügung stand. Seit mindestens fünf Jahren habe sich daran niemand gestört, erklärte er am Montag gegenüber 16vor, so lange habe es das Angebot schon gegeben; 2012 habe ihn dann erstmals jemand vonseiten der Stadt darauf aufmerksam gemacht, dass er den Ständer entfernen müsse, berichtet Brommenschenkel. Wie das denn mit den ständigen Beteuerungen der Stadtspitze zusammenpasse, dass Trier fahrradfreundlicher werden solle, fragt der Unternehmer, der sich entschloss, „richtig Wallung zu machen“ (O-Ton Brommenschenkel). Schließlich sei es eigentlich Aufgabe der Stadt, Fahrradabstellmöglichkeiten zu schaffen.

Nach Darstellung der Verwaltung gibt es in der Innenstadt rund 2.000 öffentlich nutzbare Abstellplätze für Fahrräder, wobei in dieser Zahl auch private Anlagen, beispielsweise vor den Krankenhäusern mitgezählt sind, wie ein Sprecher des Rathauses auf Anfrage erklärte. Davon seien über 900 Anlehnbügel, die jeweils zwei Abstellmöglichkeiten bieten. Rund 300 davon wurden zwischen Herbst 2011 und Frühjahr 2012 neu geschaffen.  In der Neustraße, im Bereich Einmündung Germanstraße, wurden im Juni/Juli 2012 zusätzlich 14 neue Fahrradbügel gesetzt. 

Brommenschenkels Fahrradständer musste indes weichen, und aus Sicht der Stadt ist das nur folgerichtig: „Zur Vermeidung der Überladung des öffentlichen Straßenraumes der Stadt Trier mit Werbeanlagen aller Art“, zu denen auch firmeneigene Fahrradständer zählten,  seien auch mit Werbung versehene Fahrradständer genehmigungspflichtig, betont man im Rathaus. Und die entsprechende Satzung für Sondernutzungen regele eben auch, dass  für „einen zweiten und weitere Werbeständer sowie Werbeständer in Verbindung mit anderen Sondernutzungen“ keine Genehmigung erteilt werde. Im konkreten Fall bedeute dies, dass das „Biogate“ im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Werbeschildes sei. „Bei Anwendung der Sondernutzungssatzung ist die zweite Sondernutzung, die Aufstellung des Fahrradständers, nicht erlaubnisfähig“, erläutert das Presseamt und ergänzt: „Herr Brommenschenkel hätte aber die Wahl, welche Art der Sondernutzung – Werbeschild oder Fahrradständer – er ausüben will“. Voraussetzung sei ein entsprechender Antrag, Fahrradständer seien jedenfalls „erlaubnisfähig“.

Der Unternehmer kontert, ihm gegenüber habe vonseiten der Verwaltung niemand den Vorschlag gemacht, die Werbung auf dem Fahrradständer zu entfernen. „Die Idee kam nicht“, echauffiert er sich und ergänzt: „Darüber hätte man doch reden können“. Auch wenn es Brommenschenkel, wie er auf Nachfrage einräumt, natürlich am liebsten wäre, sein Fahrradständer fungiere auch künftig als Werbeträger. „Ich stelle diese Dienstleistung schließlich auch zur Verfügung“. Folgt man der Darstellung der Stadt, dann wäre aber ohnehin nur ein entweder oder möglich, selbst ohne Werbung bekäme Brommenschenkel den Fahrradständer dann nicht genehmigt.

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