Videowall nicht zu hell

TRIER-NORD. Die seitens der Stadt erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Videowall am Moselstadion ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden. Eine Anwohnerin hatte dagegen geklagt.Zur Begründung führten die Richter der 5. Kammer aus, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die von der Licht-Richtlinie vorgegebenen Anforderungen im Bereich der Wohnung der Klägerin eingehalten würden, sodass dieser die Licht-Immissionen der Videowallanlage zumutbar seien. Hinzu komme, dass die Umgebung der von der Klägerin genutzten Wohnung durch Licht-Immissionen vorbelastet sei, sodass ein vermindertes Schutzniveau zu berücksichtigen sei.

Im Übrigen treffe die Klägerin die Pflicht, durch ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ auf die von der benachbarten Anlage ausgehenden Immissionen Rücksicht zu nehmen. Gegenmaßnahmen bei Belästigungen durch Licht-Immissionen seien im Gegensatz zu Belästigungen durch Lärm-Immissionen in der Regel mit einfachen und günstigen Mitteln effektiv zu erreichen, zum Beispiel durch den Einsatz von Vorhängen und Jalousien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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