Verlegung von NPD-Demo rechtens

TRIER. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Rechtmäßigkeit der von der Stadt Trier angeordneten Verlegung einer für den 27. Januar 2012 angekündigten Versammlung der NPD bestätigt.

Das dem Klageverfahren vorangegangene Eilverfahren war erfolglos geblieben, ebenso das vor dem OVG Rheinland-Pfalz geführte Beschwerdeverfahren und ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag beim Bundesverfassungsgericht.

In ihrem Urteil bestätigten die Richter der 1. Kammer ihre bereits im Eilverfahren vertretene Auffassung, dass von der geplanten Veranstaltung am offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus eindeutig Provokationswirkungen ausgingen, die dem sittlichen Empfinden der Bürgerinnen und Bürger zuwider liefen. Schon von der Terminswahl ginge eine Provokationswirkung aus, die dadurch verstärkt würde, dass die Klägerin auffallend häufig Versammlungen zu aktuellen politischen Themen (in diesem Fall: „Von der Finanz- zur Eurokrise – Zurück zur D-Mark“) an Gedenktagen oder historisch belasteten Tagen anmelde. Zudem verstärke die zeitliche und örtliche Kollision der angemeldeten Versammlung mit dem an diesem Tage durchgeführten Rundgang „Stolpersteine“ die Provokationswirkung. Gleiches gelte im Hinblick auf die angemeldeten Hilfsmittel, insbesondere der Verwendung von Fahnen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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