Stadt muss Bescheid erteilen
TRIER-WEST. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Stadt zur Erteilung eines Bauvorbescheids für ein in der Hornstraße geplantes Studentenwohnheim verpflichtet. Der dreigeschossige Gebäudekomplex soll 27 Appartements umfassen.
Das Baudezernat hatte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben füge sich nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung ein und löse durch die im Vergleich zur näheren Umgebung hohe bauliche Ausnutzung des Grundstücks „bodenrechtliche Spannungen“ aus. Im Übrigen harmoniere der geplante Neubau mit Flachdach unter architektonischen und ästhetischen Gesichtspunkten nicht mit der Umgebungsbebauung.
Dem traten die Richter der 5. Kammer nach einer Ortsbesichtigung entgegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass durch das geplante Studentenwohnheim angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung bodenrechtliche Spannungen erzeugt würden. Der geplante Baukörper falle weder von seiner Höhe her noch hinsichtlich des umbauten Raums aus dem Rahmen. In der näheren Umgebung seien bereits mehrere dreigeschossige Gebäude vorhanden, die zum Teil weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein ragten. Zudem befänden sich im weiteren Verlauf der Hornstraße jeweils Gebäudekomplexe, die von der Kubatur her noch deutlich größer seien als das geplante Vorhaben.
Darauf, ob der geplante Neubau unter architektonischen und ästhetischen Gesichtspunkten mit der Umgebungsbebauung harmoniere, weil er hinsichtlich äußerer Gestaltung und Dachform neue Maßstäbe in der Umgebung setze, komme es bei der Frage des Einfügens nicht an, erklärte das Gericht. Einen Grundsatz dahingehend, dass sich in durch vorwiegend ältere Bauten geprägten Gebieten nur traditionelle Bauweisen einfügten, gebe es nicht. Ein Nebeneinander von moderneren und althergebrachten Baustilen sei vielerorts anzutreffen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 04. September 2013 – 5 K 478/13.TR –
von 16vor
