Koblenzer Richter akzeptieren Trierer Bettensteuer

Die von den Städten Bingen und Trier seit Januar erhobene „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ ist rechtmäßig. Dies entschied das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht und erteilte damit den Gegnern der Abgabe eine klare Abfuhr. OB Klaus Jensen (SPD) sowie Kultur- und Tourismusdezernent Thomas Egger (FDP) zeigten sich gegenüber 16vor erleichtert über das Urteil der Koblenzer Richter. Weniger begeistert ist man beim Hotel- und Gaststättenverband: DEHOGA-Landeschef Gereon Haumann schließt nicht aus, dass sein Verband in Revision gehen wird. Er fürchte, dass nun weitere Gemeinden dem Beispiel Triers und Bingens folgen könnten.

KOBLENZ/TRIER/BINGEN. Seit dem 1. Januar erhebt die Stadt Trier von Beherbergungsbetrieben eine „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ für Übernachtungen erwachsener Gäste. In Bingen beträgt der Steuersatz der landläufig auch als „Bettensteuer“ und in Trier vor allem als „Kultur-Euro“ bezeichneten Abgabe pro Übernachtung und Gast je nach der Höhe des Übernachtungspreises zwischen einem und drei Euro, wobei allerdings höchstens vier zusammenhängende Nächte der Besteuerung unterfallen. In Trier wird bei maximal sieben aufeinander folgenden Nächten pro Übernachtung und Gast 1 Euro fällig. Gegen die Regelungen in Bingen und Trier hatte jeweils ein Hotel aus den beiden Städten Normenkontrollantrag gestellt. Die hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige. Sie werde nicht für eine konkrete Gegenleistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, begründet das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung. Damit knüpfe sie an „eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf“ an, der über den Grundbedarf hinausgehe. Denn der Grundbedarf nach Wohnraum werde durch die Nutzung eigener oder längerfristig gemieteter Wohnungen gedeckt.

Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien dagegen regelmäßig mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe. Das gelte „nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb“. Diese seien der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten. Des Weiteren unterscheide sich die Kultur- und Tourismusförderabgabe hinsichtlich des Steuergegenstandes, des Steuermaßstabes und der Erhebungstechnik deutlich von der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer und sei ihr deshalb nicht gleichartig. Im Übrigen verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben werde. Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, welche Steuerquelle er ausschöpfe. Dabei hätten sich Bingen und Trier „wegen des vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwands“ für die Kultur- und Tourismusförderabgabe entscheiden dürfen.

Außerdem sei die Abgabe nicht als widersprüchlich zu beanstanden, obwohl der Bundesgesetzgeber seit dem 1. Januar 2010 den Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf 7 Prozent ermäßigt habe. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungskompetenz Steuerquellen auszuschöpfen. Schließlich führe die Kultur- und Tourismusförderabgabe, welche auf die Übernachtungsgäste abwälzbar sei, angesichts ihrer Höhe nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und verletze diese deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit.

Das sieht der Hotel- und Gaststättenverband erwartungsgemäß anders. DEHOGA-Landeschef Gereon Haumann zeigte sich regelrecht schockiert über das Urteil, das er als „im Grundsatz falsch“ bezeichnete. Insbesondere wundere ihn, welch großer Spielraum den Städten zur Erhebung und Ausschöpfung von Steuern eingeräumt werde. Die Einschätzung der Richter, die Betriebe würden durch die Abgabe kaum belastet, lässt Haumann nicht gelten. „Am Ende interessiert sich der Gast nur für den Gesamtpreis“. Übernehme der Hotelier die „Bettensteuer“, fehle es ihm an den Mitteln, die er ansonsten in den Betrieb investieren würde. „Ich bin in großer Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Beherbergungsbetriebe“, so Haumann, der von den Juristen seines Verbands nun prüfen lassen wird, ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hätte.

„Ich bin sehr froh über das Urteil“, erklärte derweil OB Klaus Jensen (SPD) im Gespräch mit 16vor. Besonders erleichtert zeigte er sich darüber, dass es vonseiten der Richter keinerlei Beanstandungen an der Satzung gegeben habe. „Wir haben uns da sehr viel Mühe gegeben“, so Jensen. Die Entscheidung aus Koblenz ermögliche es, „die für Trier ganz wichtige Tourismusförderung zu erhalten und auszubauen“. Man sei weiter an einer engen Kooperation mit den Betrieben interessiert. Das betonte auch Thomas Egger (FDP): Der für die Tourismusförderung zuständige Wirtschafts- und Kulturdezernent erneuerte die Zusage, die DEHOGA bei den Beratungen über die Verwendung der Mittel einzubinden. Der Verband könne rechtzeitig vor den Haushaltsberatungen eigene Anregungen einbringen, so Egger.  Auch in Bingen ist man erleichert: „Wir sind einfach nur froh, dass unsere Rechtsauffassung so klar bestätigt wurde“, erklärte ein Sprecher der Stadt.

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