Gericht stoppt Stadt Trier
TRIER. Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Veröffentlichung von hygienischen Mängeln, die in einem Lebensmittelgeschäft festgestellt worden waren, in die sogenannte „Schmuddel-Liste“ untersagt. Auch zwei weitere Einträge verschwanden.
Über Wochen fand sich eine amtliche Warnung vor einem Fisch-Restaurant in der Brotstraße auf der offiziellen Seite, doch auch dieser ist nun verschwunden. „Aus Gleichheitsgründen bis zur einer endgültigen Klärung der weiteren Vorgehensweise“ würden derzeit keine Namen mehr auf der Internet-Liste veröffentlicht sind, teilte das Rathaus auf Nachfrage gegenüber 16vor mit. Klärungsbedarf scheint in jedem Falle gegeben, denn ein zweiter Eintrag verschwand erst vor wenigen Tagen. „Am 30. November wurde der Stadt durch das Verwaltungsgericht Trier aufgegeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des dort vorliegenden Verfahrens eine sogenannte Lebensmittelwarnung zu unterlassen. Dem voraus ging ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung. Daher wurde die Einstellung im Internet am Freitag von uns umgehend zurüchgezogen. und einen dritten unterband nun das Verwaltungsgericht.“ Offenbar will man am Augustinerhof nicht noch weitere Niederlagen riskieren.
Denn in ihrer Begründung, die an Deutlichkeit wenig zu wünschen übrig lässt, stellen die Richter dem Vorgehen des städtischen Ordnungsamts kein gutes Zeugnis aus. So seien die“ tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen, grundsätzlich mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Vorschrift des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)“ im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Vorschrift befuge nur zur Veröffentlichung von „an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln im Sinne einer Produktwarnung und nicht zur Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln“.
Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betriebskontrolle indes lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art wie ein Riss in der Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin oder ein nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro „nicht hinreichend wahrscheinlich“. Im Übrigen spreche einiges dafür, dass die geplante Veröffentlichung im vorliegenden Fall „die Grenzen der Verhältnismäßigkeit“ überschreite. Dabei sei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante Veröffentlichung einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde, die nach erfolgter Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Da die wesentlichen Mängel zwischenzeitlich zudem abgestellt worden seien, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher derzeit auch nicht unerlässlich.
von Marcus Stölb