Gericht folgt Uni Trier

TRIER. Ein gelernter Tischler ist mit seinem Ansinnen, sich einen Studienplatz in Erziehungswissenschaften an der Universität Trier einzuklagen, vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.

Ein Anspruch auf Zulassung zum Universitätsstudium ohne Abitur bestehe nur für Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis – Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungsabschlussprüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5 – abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweist. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Geklagt hatte ein zum Tischler ausgebildeter Vater zweier Kinder, der sich Vollzeit in Erziehungszeit befindet und der bei der beklagten Universität Trier erfolglos die Zulassung zum Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften beantragt hatte. Zur Begründung seines Begehrens vertrat er die Auffassung, seine in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten Berücksichtigung finden; sie stellten den erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang her.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 5. Kammer nicht an, sondern legten demgegenüber dar, dass es nach den einschlägigen Vorschriften darauf ankomme, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erziehungswissenschaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach unter anderem die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhangs berücksichtigt werden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufsausbildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.

Einen ausführlichen Bericht zum Thema finden Sie hier: „Und was ist mit meiner Erfahrung?“

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