Babic-Ausschluss bestätigt (update)

TRIER. Der Beschluss des Trierer Stadtrates, den Kreisvorsitzenden der NPD aus dem Stadtrat auszuschließen, ist rechtmäßig. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht entschieden. OB Klaus Jensen (SPD) begrüßte die Entscheidung.

Der Stadtrat habe in „rechtlich nicht zu beanstandender Weise“ von der Ausschlussmöglichkeit des § 31 der Gemeindeordnung Gebrauch gemacht, urteilte das Gericht. Formfehler, wie vom Kläger schriftsätzlich und insbesondere in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, hafteten dem Beschluss des Stadtrates nicht an. Der Kläger habe auch die im Sinne der Vorschrift für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt, weil er „Selbstjustiz geübt und das Feld des zulässigen politischen Meinungskampfes verlassen“ habe. Die Vorschrift des § 31 der Gemeindeordnung sei schließlich auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da sie einen auf Gestaltung der kommunalen Selbstverwaltung gerichteten Charakter habe, falle sie in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes.

Mangels strafrechtlichen Charakters der Vorschrift, verstoße sie nicht gegen das grundgesetzlich verankerte Verbot, dass niemand wegen derselben Straftat mehr als einmal bestraft werden darf. Wahlgrundsätze würden von § 31 der Gemeindeordnung ebenfalls nicht verletzt. Zwar stelle der Ausschluss eines Ratsmitglieds einen Eingriff in die im Wahlakt zum Ausdruck gekommene Ausübung der Volkssouveränität dar. Dieser finde seine Rechtfertigung jedoch in der legitimen gesetzgeberischen Zielsetzung des Schutzes von Ansehen und Akzeptanz des Gemeinderates.

Oberbürgermeister Klaus Jensen hat als Vorsitzender des Rates und Chef der Verwaltung das heute bekannt gegebene Urteil des Verwaltungsgerichts „mit Genugtuung zur Kenntnis genommen“, so das Presseamt des Rathauses. Man gehe davon aus, dass auch bei einer womöglichen Berufung des Klägers die Gerichte im Sinne der Stadt entscheiden würden, so Jensen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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