Erfolg für Schwanenschützer

TRIER-SAARBURG. Juristische Pleite für den Landkreis: Das Verwaltungsgericht Trier hat jetzt ein von der Behörde ausgesprochenes Verbot, wildlebende Schwäne einzufangen und zu pflegen, kassiert. 

Der beklagte Landkreis hatte dem Mann mit Verfügung vom 3. April 2013 unter Androhung von Zwangsgeld das Aneignen und Einfangen wildlebender Schwäne untersagt und dabei zur Begründung angeführt, der Kläger habe in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen dadurch, dass er Schwäne in Besitz genommen habe, diese in der Folge zum Teil haltungsbedingte Krankheitsbilder aufgewiesen hätten und zum Teil nicht rechtzeitig ausgewildert worden seien, gegen jagd- und naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dagegen wandte der Tierschützer ein, sich niemals Schwäne angeeignet, sondern lediglich verletzte, kranke Schwäne aufgenommen, gepflegt und anschließend wieder ausgewildert zu haben. Zudem verwies er darauf, dass er in einer Vielzahl von Fällen von deutschen und luxemburgischen Behörden zu Hilfe gerufen worden sei.

Die Richter der 5. Kammer hoben die Verfügung des Landkreises nunmehr auf. Zur Begründung führten sie aus, in Anbetracht von natur- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die es unter anderem zuließen, verletzte, hilflose und kranke Tiere aufzunehmen und gesund zu pflegen, könne ein uneingeschränktes Verbot, wildlebende Schwäne einzufangen nur dann Bestand haben, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein natur- oder tierschutzwidriges Verhalten vorlägen. An solchen konkreten Anhaltspunkten fehle es jedoch, da nicht ersichtlich sei, wo und wann der Kläger konkret gegen natur- oder tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen haben solle. Die in der Verfügung pauschal aufgestellte Behauptung, dass der Kläger in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen solche Vorschriften verstoßen habe, werde nicht durch konkrete Fakten belegt.

Zudem lasse die Begründung der Verfügung den Umstand unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem vorangegangenen, den Verein betreffenden Verfahren ausgeführt habe, dass die Schwanenbetreuung durch den Verein ohne Einschränkung als positiv zu beurteilen sei und ein erheblicher Bedarf an der Tätigkeit des Vereins gesehen werde. Angesichts dieser Feststellungen sei die Begründung der Verfügung unzureichend. Dass der Kläger als Vereinsvorsitzender zwischenzeitlich sein Verhalten so grundlegend verändert haben solle, dass durch ihn nunmehr erhebliche Gefahren für Schwäne ausgelöst würden, sei ihr nicht zu entnehmen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 20. November 2013 – 5 K 966/13.TR –

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