Babic scheitert vor Gerichten

TRIER. Der mit sofortiger Wirkung aus dem Stadtrat ausgeschlossene Safet Babic hat am Donnerstag versucht, per Eilantrag seine Zulassung zur Ratssitzung einzuklagen. Der NPD-Mann scheiterte aber beim Verwaltungsgericht Trier und offenbar auch beim OVG Koblenz.

Zunächst suchte er beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz und machte gleichzeitig eine entsprechende Klage anhängig. Babic begründete seinen Antrag unter anderem damit, dass die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe schon vor den Kommunalwahlen 2009 in der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien, sodass seine strafrechtliche Verurteilung den Ausschluss aus dem Stadtrat nicht rechtfertigen könne, da er trotzdem gewählt worden sei. Diesen Wählerwillen dürfe der Stadtrat nicht einfach ignorieren. Da die NPD zudem nur mit einem Sitz im Stadtrat vertreten sei, werde durch den Sofortvollzug eine komplette Liste ausgeschaltet, was eindeutig dem Wählerwillen widerspreche.

Den auf einstweiligen Rechtschutz gerichteten Antrag hat die 1. Kammer des VG Trier abgelehnt. Es überwiege das öffentliche Interesse am Ausschluss des Antragstellers, da der Beschluss des Stadtrates „nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig“ sei, heißt es in einer Mitteilung. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass Straftaten, die aus der allgemeinen Lebens- und Berufsführung eines Ratsmitgliedes resultierten und die strafrechtlich geahndet würden, die hohen Anforderungen an die Annahme der „Verwirkung der Unbescholtenheit“ eines demokratisch gewählten Kommunalvertreters von Fall zu Fall nicht rechtfertigen würden. Es sei ferner auch naheliegend, dass bei der Ermessensentscheidung über einen Ausschluss in Grenzfällen dieser Art die demokratische Wahlentscheidung und die darauf gründende Zusammensetzung des Rates Zurückhaltung bei Ausschlussentscheidungen verlange, insbesondere vor dem Hintergrund der Veränderung von Mehrheitsverhältnissen. Diese Grenzzone sei aber hier offensichtlich nicht betroffen. „Die Anwendung jeder Gewalt, insbesondere aber die Duldung von oder Mitwirkung bei Körperverletzungen im Kontext der politischen Auseinandersetzung, vor allem die ‚Selbstjustiz‘ unter Berufung auf vermeintliche Defizite des Gewaltmonopols des Staates oder ein selbst behauptetes Widerstandsrecht, gleich aus welcher politischen Richtung“, sei im demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland mit dem Konzept der wehrhaften Demokratie nicht hinnehmbar. Auch wenn der Vorfall bereits vor der Kommunalwahl bekannt gewesen sei, habe jedoch die Voraussetzung der rechtskräftigen Verurteilung seinerzeit noch nicht vorgelegen, sodass die Wähler von der Unschuldsvermutung zugunsten des Antragstellers, der eine strafrechtlich relevante Beteiligung immer bestritten habe, hätten ausgehen können. Daher werde auch der Wille der Wähler des Antragstellers nicht missachtet.

Babic wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und rief sogleich die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht in Koblenz an. Doch auch das OVG lehnte seinen Eilantrag ab.

 

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