Abmahnung von Marktfrau rechtens

TRIER. Die Betreiberin eines Marktstandes auf dem Viehmarktplatz ist wegen Überschreitens der genehmigten Standfläche und Befahrens der Marktfläche während der Marktzeiten abgemahnt worden. Zu Recht, urteilte das Verwaltungsgericht.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine gegen die Abmahnungsverfügung der Stadt gerichtete Klage der Marktfrau nun abgewiesen.

Diese hatte zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, die der Abmahnung als Rechtsgrundlage zugrunde liegende Satzung der beklagten Stadt verstoße gegen den Gleichheitssatz. Schließlich unterschieden die Vorschriften nicht zwischen den An- und Abfahrtzeiten sowie Auf- und Abbauzeiten der Standbetreiber am Rande der Marktfläche, und denen der Standbetreiber in der Mitte des Marktes, für die die vorgegebenen Zeiten zu kurz bemessen seien.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter nicht anzuschließen. Zwar treffe die Satzung tatsächlich keine Unterscheidung zwischen Standbetreibern am Rande und im Inneren des Marktes. Allerdings sehe die Satzung die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung vor, womit gewährleistet sei, dass nicht vergleichbare Fälle unterschiedlich gehandhabt werden könnten. So sei es beispielsweise der Klägerin gestattet worden, ihr Fahrzeug hinter dem Stand abzustellen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Den ihr angebotenen Ersatzplatz im Außenbereich der Marktfläche habe sie nicht angenommen. Da sie vor Erlass der schriftlichen Abmahnung wiederholte Male mündlich dazu aufgefordert worden sei, das Befahren der Marktfläche zu den Marktzeiten zu unterlassen und die genehmigte Standfläche von 16 laufenden Metern einzuhalten, die mehrfach um 4 bis 4,5 Meter überschritten worden sei, sei die schriftliche Abmahnung auch verhältnismäßig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2012 – 5 K 1072/11.TR –

Print Friendly, PDF & Email

von

Schreiben Sie einen Leserbrief

Angabe Ihres tatsächlichen Namens erforderlich, sonst wird der Beitrag nicht veröffentlicht!

Bitte beachten Sie unsere Kommentarrichtlinien!

Noch Zeichen.

Bitte erst die Rechenaufgabe lösen! * Time limit is exhausted. Please reload the CAPTCHA.