Gericht verhandelt NPD-Rauswurf
TRIER. Vor dem Verwaltungsgericht ist am Dienstag die Klage des Kreisvorsitzenden der rechtsextremen NPD gegen den Trierer Stadtrat verhandelt worden. Der Richter betonte die „grundsätzliche Bedeutung“ des Falls.
Im September 2011 schloss der Stadtrat Safet Babic aus. Grundlage des landesweit bislang einmaligen Beschlusses bildete die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz. Dort heißt es in Paragraph 31: „Ein Ratsmitglied, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluß des Gemeinderats aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat“.
Diese Voraussetzung sahen der Stadtvorstand und alle Fraktionen des Rats gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im August letzten Jahres ein Urteil des Landgerichts Trier bestätigt hatte: das verurteilte Babic im Dezember 2010, also rund eineinhalb Jahre nach der letzten Kommunalwahl, wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung.
In einer Sondersitzung des Stadtrats im September 2011 durfte Babic zunächst eine mündliche Erklärung abgeben. Anschließend wurde er für befangen erklärt und musste den Sitzungssaal verlassen. Das sei ein Formfehler gewesen, behauptete er nun am Dienstag vor Gericht. Denn dadurch, dass der Stadtrat ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gab, habe er bei einem Tagesordnungspunkt mitberaten, für den er kurze Zeit später für befangen erklärt wurde. Dass die Entscheidung des Rats, ihn für befangen zu erklären, korrekt war, bestreitet der Kläger nicht. Der Leiter des Rechtsamts der Stadt, Franz-Josef Conermann, hielt dem entgegen, dass der eigentliche Tagesordnungspunkt erst nach der Entscheidung des Rats über die Befangenheit behandelt worden sei. Zudem habe man sich bei dem Verfahren strikt an die Vorgaben der Gemeindeordnung gehalten. Der NPD-Funktionär hält indes die gesamte Regelung des Paragraphen 31 der Gemeindeordnung für verfassungswidrig. Er sei direkt vom Volk gewählt, sein Mandat könne er deshalb auch nur durch ein Votum der Wähler verlieren, argumentierte er. Conermann erklärte, es handele sich im konkreten Fall nicht um eine Abwahl, sondern um einen Ausschluss.
Der Richter erklärte, von einem ähnlich gelagerten Fall wie dem Trierer Beschluss sei ihm in der Literatur bislang nichts bekannt. Auch eine vergleichbare Regelung wie die der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung kenne er nicht. Das Verfahren sei „von grundsätzlicher Bedeutung“, führte er weiter aus. Eine Tendenz, zu welcher Entscheidung das Gericht neigen wird, war am Dienstag nicht herauszuhören. Bei der Vorberatung der Verhandlung seien zwischen ihm und seinen beiden Kolleginnen die „Argumente hin und her geflogen“. So viel machte der Richter allerdings schon deutlich: unabhängig, wie die Entscheidung ausfallen wird, werde man die Berufung zulassen. Dann dürfte der Vorgang alsbald auch das Oberverwaltungsgericht beschäftigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird in den kommenden beiden Wochen erwartet.
von Marcus Stölb
