Vorsicht Geldwäsche
TRIER. Wenn der neue Kunde im Autohaus die Kaufsumme für den Gebrauchtwagen bar auf den Tisch legt, ist Vorsicht geboten: Möglicherweise handelt es sich um einen Fall von Geldwäsche, gibt das städtische Ordnungsamt zu bedenken.
Das organisierte Verbrechen versuche auf diese Weise, die durch Drogen- oder Waffenhandel erwirtschafteten Gewinne in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.
Bestimmte Berufsgruppen sind bei der Vorbeugung von Geldwäsche gesetzlich zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, so das Ordnungsamt. Neben Autohäusern gehören dazu Juweliere, Uhren-, Pelz-, Teppich-, Kunst- und Antiquitätenhändler, aber auch die Immobilien-, Versicherungs- und Finanzbranche sowie Rechtsanwälte und Steuerberater. Bei ungewöhnlichem Geschäftsgebaren – dazu gehört zum Beispiel die Annahme von Bargeld ab einer Summe von 15.000 Euro – sei es geboten, Hintergrundinformationen über den Vertragspartner und den Zweck des Geschäfts einzuholen. Die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung sollte kontinuierlich überwacht werden. Die zusammengetragenen Daten sind aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Einzelheiten sind in dem 2008 in Kraft getretenen Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz: Geldwäschegesetz oder GwG – geregelt.
Das Ordnungsamt verweist insbesondere darauf, dass Verdachtsfälle der Geldwäsche oder gar Terrorismusfinanzierung dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz gemeldet werden müssen. Wer dies versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Zuständig für die Anwendung des GwG in Trier ist das Ordnungsamt im Rathaus, Ansprechpartner sind Günter Granthien und Dirk Bettendorf (Telefon: 0651/718-1324 und -1323).
von 16vor
