Tote Studentin: Urteil bestätigt
KARLSRUHE. Schuldspruch bestätigt: Weil er tatenlos dabei zugesehen hatte, wie seine Ex-Freundin nach einer Überdosis Lösungsmittel mit dem Tod kämpfte, verurteilte das Landgericht Trier einen Mann zu sieben Jahren Haft. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt: Im Juni 2009 war eine Trierer Studentin in ihrer Wohnung in der Maximinstraße von ihrer Mitbewohnerin tot aufgefunden worden. Hatte zunächst noch einiges für eine Selbsttötung gesprochen, stellte sich das Tatgeschehen dann doch weitaus komplexer dar. Schließlich wurde der Ex-Freund der Studentin verhaftet und musste sich vor dem Landgericht verantworten.
Nach den Feststellungen der Trierer Richter konsumierte der Angeklagte das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz und kannte sich mit Dosierung und Wirkung dieses Mittels gut aus. Mit der später getöteten 20-jährigen Studentin hatte er über längere Zeit eine intime Beziehung, verlobte sich dann aber mit einer anderen Frau. Etwa eine Woche vor der Tat reiste er nach Trier, wo er die nächsten Tage mit der Geschädigten in deren Zimmer verbrachte. Am Tatabend erklärte er der Geschädigten, die ihn als ihre „große Liebe“ betrachtete und von ihm emotional abhängig war, dass er die frühere Beziehung definitiv nicht fortsetzen wolle. Zuvor hatte er eine Flasche mit etwa 500 Milliliter des Drogenersatzmittels GBL auf den Tisch gestellt.
Bundesgerichtshof: Revision unbegründet
Die Studentin hatte selbst keine Erfahrung mit der Substanz; der Angeklagte hatte ihr früher mitgeteilt, diese sei gefährlich. Nach der Mitteilung des Angeklagten nahm die Geschädigte, die sich in verzweifelter Stimmung befand, aufgrund eines spontanen Entschlusses eine Menge von etwa 15 bis 25 Milliliter GBL zu sich; die potentiell tödliche Dosis lag bei ca. 7 Milliliter. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt am Computer saß, nahm die Handlung der Geschädigten wahr und erkannte die Gefährlichkeit der Lage. Er veranlasste die Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte unterließ dann weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass die Studentin sich nun in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand. Statt ihr zu helfen, führte er längere Zeit Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaßnahmen sowie zu Todesanzeichen durch. Schließlich verließ er die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten, die das Leben der jungen Frau hätten retten können. Fragen einer Bekannten nach dem Befinden ihrer Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. Den Tod der Geschädigten habe er billigend in Kauf genommen, befand das Gericht, das der Auffassung war, dass der Ex-Freund spätestens mit Eintritt der Bewusstlosigkeit der Studentin Hilfe hätte organisieren müssen. Der Mann wurde schließlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil zog der Verurteilte nach Karlsruhe. Doch dort hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nun die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es: „Für eine Anwendung der Grundsätze zur Hilfspflicht von Garanten bei freiverantwortlichem Suizid bestand nach Ansicht des Senats kein Anlass. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts lag hier schon die Annahme eher fern, die Geschädigte habe sich (ernstlich) töten wollen. Hiergegen sprachen unter anderem die absolut geringe Menge des konsumierten GBL, die Handlungssituation in unmittelbarer Nähe des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Geschädigte sich alsbald willentlich erbrach. Das Landgericht hat überdies nicht festgestellt, dass der Angeklagte selbst von einer ernsthaften Suizidabsicht der Geschädigten ausging. Er war daher, da er die Gefahrenquelle geschaffen hatte und über überlegenes Wissen verfügte, zur Rettung der Geschädigten verpflichtet“. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
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von Marcus Stölb
